Veranstaltung: | 2. ordentliche LMV 2019 |
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Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 22.10.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.10.2019, 17:43 |
SÄA2: Halbe Amtszeit, Übergangsregelung 2019
Antragstext
In § 7 wird ein neuer Absatz 4b mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(4b) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 wurde der Landesvorstand am 11.05.2019 bei
der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung des Jahres 2019 für eine
Amtsdauer von sechs Monaten gewählt. Diese Amtszeit endet mit der zweiten
ordentlichen Mitgliederversammlung 2019. Diese Amtszeit wird bei der
Wiederwahlregelung nach Absatz 4a nicht berücksichtigt.
Begründung
Bei der ersten außerordentlichen Landesmitgliederversammlung im Januar haben wir mit einem ordentlichen Antrag beschlossen, die Landesvorstandswahlen vom Frühjahr 2021 in den Herbst 2020 vorzuziehen, um mit der Bundesebene einen synchronen Amtszyklus zu erreichen. Dies wurde durch Beschluss der neuen Satzung bei der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im Mai verbindlich festgelegt.
Es wurde jedoch weder in der alten noch in der neuen Satzung eine Regelung dafür getroffen, wie mit den im Mai gewählten Übergangs-Amtszeiten umgegangen wird. Zwar wurde im Januar durch einen ordentlichen Antrag beschlossen, dass diese nur ein halbes Jahr dauern sollten. Der Beschluss eines ordentlichen Antrags steht jedoch im Rang unter der Satzung und hat deswegen keine unmittelbare Auswirkung.
Mit dieser Satzungsänderung wollen wir nun Klarheit schaffen. Da eine halbjährige Amtszeit zeitlich einer Nachwahl gleichsteht, soll diese auf die Beschränkung der Wiederwahlregelung ebenso nicht angerechnet werden. Auf die auf vier Jahre beschränkte Gesamtzeit im Landesvorstand soll die halbjährige Amtszeit trotzdem angerechnet werden. Damit verhindern wir, dass Personen insgesamt länger im Landesvorstand sind als vorgesehen, geben aber allen im Landesvorstand die Möglichkeit, bei der kommenden Wahl noch einmal für ihr jetziges Amt zu kandidieren, sofern sie die Gesamtzeit im Landesvorstand nicht überschreiten. In unserer Satzung steht, dass eine Person für ein Amt einmal wiedergewählt werden kann. Damit hat die Person die Möglichkeit, ein Amt zwei Jahre lang auszuführen. Würden wir die halbjährige Amtszeit als reguläre Amtszeit anerkennen, könnten mehrere Mitglieder im Landesvorstand ihr Amt nur eineinhalb Jahre ausüben, was kürzer ist als in unserer Satzung vorgesehen. Diese im Satzungsänderungsantrag vorgeschlagene Regelung würde sich nur auf die im Frühjahr gewählte halbe Amtszeit beziehen. In Zukunft gilt weiterhin die in der Satzung festgelegte Wiederwahlregelung.
Unsere Satzung kennt keine zeitverzögernde Bestimmung zum Inkraftreten von Satzungsänderungen. Damit treten die Satzungsänderungen bei Beschluss in Kraft. Die Bestimmung zum Inkraftreten von Satzungsänderungen in der Bundessatzung lässt sich nicht auf unsere Satzung übertragen. Bei der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung haben wir den neuen Landesvorstand erst nach dem Beschluss der neuen Satzung gewählt. Das war kein sauberes Verfahren und auch diesen Fehler und damit verbundene Unsicherheiten in Bezug auf die vergangene Landesvorstandswahl wollen wir korrigieren.
Wird dieser Satzungsänderungsantrag beschlossen, können bei der Landesvorstandswahl auch diejenigen antreten, die andernfalls eine verkürzte Amtszeit hätten. Formelle Fehler der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung werden geheilt. Darum bitten wir euch, für diesen Satzungsänderungsantrag zu stimmen.
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